12 Abs. 1 aOHG hat das Opfer Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (aELG; Fassung vom 19. März 1965 in Kraft bis zum 31. Dezember 2007) das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a aELG nicht übersteigen (siehe heute betreffend anrechenbare Einnahmen Art. 11 und betreffend Höchstbetrag Art. 10 Abs. 1 lit.