3. 3.1. Gemäss Art. 11 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 aOHG kann jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Die Opfereigenschaft und damit die Voraussetzung eines Opferhilfeanspruchs setzt somit eine Beeinträchtigung voraus, die durch eine Straftat verursacht wurde. Gemäss Art. 12 Abs. 1 aOHG hat das Opfer Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Art.