Zur Beurteilung der Voraussetzungen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten opferhilferechtlichen Entschädigung ist demzufolge – in Übereinstimmung mit der Auffassung des KSD (angefochtener Entscheid, act. 4) und des Beschwerdeführers (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 6) – das alte Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung massgebend. Nachdem die Straftat weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des OHG verübt wurde, gilt hingegen die Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 OHG.