Grundlage der zu beurteilenden opferhilferechtlichen Ansprüche (Entschädigung) bildet vorliegend eine Straftat, welche sich vor Inkrafttreten des neuen Opferhilfegesetzes am 1. Januar 2009 ereignete. Zur Beurteilung der Voraussetzungen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten opferhilferechtlichen Entschädigung ist demzufolge – in Übereinstimmung mit der Auffassung des KSD (angefochtener Entscheid, act. 4) und des Beschwerdeführers (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 6) – das alte Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung massgebend.