6–12 sowie act. 16–21). Ebenfalls nicht näher einzugehen ist auf die noch vor der Vorinstanz beantragte Ausrichtung einer Genugtuung, nachdem der Beschwerdeführer den entsprechenden Antrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr erneuert hat. Umstritten ist lediglich, ob er darüber hinausgehend über einen Anspruch auf Entschädigung infolge Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens verfügt (angefochtener Entscheid, act. 12–16; Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 6).