II. 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht bildet das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 100'000.00. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von insgesamt Fr. 39'718.55 zugesprochen und die Forderung im Mehrbetrag abgewiesen hat. Die vorinstanzliche Beurteilung der in diesem Betrag enthaltenen Entschädigungspositionen wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, weshalb vorliegend auf eine entsprechende Prüfung verzichtet werden kann (siehe angefochtener Entscheid, act. 6–12 sowie act.