17 der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 [Opferhilfegesetz, aOHG]; siehe auch Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). 2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des KSD vom 25. Mai 2021 einzutreten ist.