Abs. 1 VRPG i.V.m. § 8 und § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 27. April 2011 (VOH; SAR 255.113) direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das Verwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde in sachlicher und funktioneller Hinsicht zuständig und hat im Rahmen der Beschwerdeanträge freie Überprüfungsbefugnis, unter Einschluss der Ermessenskontrolle (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. f VRPG i.V.m. Art. 17 der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 [Opferhilfegesetz, aOHG]; siehe auch Art.