A. wurde seitens der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau mit Schreiben vom 30. April 2013 darüber informiert, dass der betreffende Jugendliche der schweren Körperverletzung für schuldig befunden und zur Bezahlung von Schadenersatz für Erwerbsausfall, Krankenkassen-, Kleider- und Arztkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 7'270.55 sowie einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.00 verpflichtet worden sei, wobei die Zivilforderungen im Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen worden seien.