Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2021.234 / jl / we (OHG 1'763) Art. 38 Urteil vom 31. März 2022 Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Miotti Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt, Zürcherstrasse 8, 5620 Bremgarten AG gegen Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Fachbereich Opferhilfe, Obere Vorstadt 3, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Opferhilfe (Entschädigung gemäss Art. 12 Abs. 1 aOHG) Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 25. Mai 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. A. wurde am 14. September 2008 Opfer einer schweren Körperverletzung, begangen in Q. durch einen damals 17-jährigen Jugendlichen. Dieser stach A. mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von rund 8 cm in den Oberbauch rechts und fügte ihm dadurch eine Verletzung der Gallenblase, des Zwölffingerdarms, der Bauchspeicheldrüsenkapsel und der grossen unteren Hohlvene zu. A. befand sich dadurch in unmittelbarer Lebensge- fahr und musste notoperiert werden. Dabei mussten die Gallenblase sowie der Übergangsbereich zwischen dem Magen und dem Zwölffingerdarm entfernt werden. Zur Wiederherstellung der Nahrungspassage musste eine Verbindung zwischen dem Restmagen und einer Dünndarmschlinge her- gestellt und zur Wiedereinleitung der lebensnotwendigen Galle zusätzlich eine Verbindung zwischen zwei Dünndarmschenkeln geschaffen werden. Die Verletzung im Bereich der unteren Hohlvene wurde sodann übernäht und die Bauchspeicheldrüsenkapselverletzung durch eine Drainage be- handelt. A. wurde seitens der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau mit Schrei- ben vom 30. April 2013 darüber informiert, dass der betreffende Jugend- liche der schweren Körperverletzung für schuldig befunden und zur Bezah- lung von Schadenersatz für Erwerbsausfall, Krankenkassen-, Kleider- und Arztkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 7'270.55 sowie einer Genug- tuung in der Höhe von Fr. 10'000.00 verpflichtet worden sei, wobei die Zivilforderungen im Mehrbetrag auf den Zivilweg verwiesen worden seien. B. 1. Am 2. April 2012 liess A. beim Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst (KSD), ein vorsorgliches Gesuch um Ausrichtung einer – noch unbezifferten – Entschädigung und Genugtuung einreichen. 2. Mit Eingabe vom 9. April 2020 liess A. beim KSD die (definitive) Ausrich- tung einer Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 581'197.65 sowie einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.00 beantragen. 3. Am 25. Mai 2021 entschied der KSD (Hervorhebungen im Original): 1. Das Gesuch von A. vom 9. April 2020 um Ausrichtung einer Entschä- digung wird im Umfang von Fr. 39'718.55 gutgeheissen. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen. [Auszahlungsmodalitäten] -3- 2. Das Gesuch von A. vom 9. April 2020 um Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen. 3. [Subrogation] 4. Es werden keine Kosten erhoben. C. 1. Gegen den Entscheid des KSD vom 25. Mai 2021 liess A. mit Eingabe vom 28. Juni 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende An- träge stellen: 1. In Abänderung der Verfügung vom 25. Mai 2021 sei dem Beschwerdefüh- rer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 100'000.00 zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juni 2021 wurde dem KSD die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde zur Beschwerdeantwort und Aktenvorlage zuge- stellt. 3. Der KSD reichte am 31. August 2021 aufforderungsgemäss die Akten ein und erstattete die Beschwerdeantwort, worin er die Abweisung der Be- schwerde beantragte. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall im Zirkularverfahren entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Gegen Entscheide des KSD über (opferhilfe- rechtliche) Entschädigungen oder Genugtuungen kann gestützt auf § 54 -4- Abs. 1 VRPG i.V.m. § 8 und § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Bundesge- setzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 27. April 2011 (VOH; SAR 255.113) direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das Verwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde in sachlicher und funktioneller Hinsicht zuständig und hat im Rahmen der Beschwerdeanträge freie Überprüfungs- befugnis, unter Einschluss der Ermessenskontrolle (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. f VRPG i.V.m. Art. 17 der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fas- sung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991 [Opferhilfegesetz, aOHG]; siehe auch Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5]). 2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Ent- scheid des KSD vom 25. Mai 2021 einzutreten ist. II. 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht bildet das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 100'000.00. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von insgesamt Fr. 39'718.55 zugesprochen und die Forderung im Mehrbetrag abgewiesen hat. Die vor- instanzliche Beurteilung der in diesem Betrag enthaltenen Entschädigungs- positionen wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, weshalb vor- liegend auf eine entsprechende Prüfung verzichtet werden kann (siehe an- gefochtener Entscheid, act. 6–12 sowie act. 16–21). Ebenfalls nicht näher einzugehen ist auf die noch vor der Vorinstanz beantragte Ausrichtung ei- ner Genugtuung, nachdem der Beschwerdeführer den entsprechenden An- trag im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr erneuert hat. Um- stritten ist lediglich, ob er darüber hinausgehend über einen Anspruch auf Entschädigung infolge Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens verfügt (angefochtener Entscheid, act. 12–16; Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, S. 6). 2. In materieller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass am 1. Januar 2009 das neue Opferhilfegesetz in Kraft getreten ist, welches das bisherige aOHG abgelöst hat (Art. 46 und Art. 50 OHG). Nach dessen Übergangsbestim- mung gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Ge- nugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt wor- den sind, wobei für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind, die Fristen nach Art. 25 OHG gelten (Art. 48 lit. a OHG). -5- Grundlage der zu beurteilenden opferhilferechtlichen Ansprüche (Entschä- digung) bildet vorliegend eine Straftat, welche sich vor Inkrafttreten des neuen Opferhilfegesetzes am 1. Januar 2009 ereignete. Zur Beurteilung der Voraussetzungen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten op- ferhilferechtlichen Entschädigung ist demzufolge – in Übereinstimmung mit der Auffassung des KSD (angefochtener Entscheid, act. 4) und des Be- schwerdeführers (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 6) – das alte Opfer- hilfegesetz vom 4. Oktober 1991 in der bis zum 31. Dezember 2008 gelten- den Fassung massgebend. Nachdem die Straftat weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des OHG verübt wurde, gilt hingegen die Verwir- kungsfrist gemäss Art. 25 OHG. 3. 3.1. Gemäss Art. 11 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 aOHG kann jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmit- telbar beeinträchtigt worden ist, eine Entschädigung oder Genugtuung gel- tend machen. Die Opfereigenschaft und damit die Voraussetzung eines Opferhilfeanspruchs setzt somit eine Beeinträchtigung voraus, die durch eine Straftat verursacht wurde. Gemäss Art. 12 Abs. 1 aOHG hat das Opfer Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Scha- den, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c des Bundesge- setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung vom 19. März 1965 (aELG; Fassung vom 19. März 1965 in Kraft bis zum 31. Dezember 2007) das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a aELG nicht übersteigen (siehe heute betreffend anrechenbare Einnahmen Art. 11 und betreffend Höchstbetrag Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgeset- zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG; SR 831.30]). Liegen die Einnah- men unter dem massgebenden Höchstbetrag für den allgemeinen Lebens- bedarf nach ELG, so erhält das Opfer vollen Schadenersatz; übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, so wird die Entschädigung herabgesetzt (Art. 13 Abs. 1 aOHG). Art. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 18. November 1992 (Opferhilfeverordnung, aOHV) regelt die Berechnung, wobei auf die Einnahmen im Zeitpunkt der Verfügung über die Entschädigungsansprüche nach OHG abgestellt wird (BGE 131 II 656, Erw. 3.2). Die Entschädigung beträgt höchstens Fr. 100'000.00, wobei Ent- schädigungen unter Fr. 500.00 nicht ausgerichtet werden (Art. 4 aOHV). Das Opfer muss das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen, andernfalls es seine Ansprüche verwirkt (Art. 25 Abs. 1 OHG). Nach dem im Bereich der Opferhilfe geltenden Grundsatz der Subsidiarität wird finan- zielle Opferhilfe ausserdem nur dann gewährt, wenn die Straftäterin, der -6- Straftäter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (vgl. Art. 14 Abs. 1 aOHG). Das Opfer muss glaubhaft machen, dass es keine oder nur ungenügende Leistungen von Dritten (Täter/in, Versicherungen usw.) erhalten kann (Art. 1 aOHV). 3.2. Dass die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers als Folge der am 14. September 2008 in Q. erlittenen schweren Körperverletzung und der damit einhergehenden unmittelbaren Beeinträchtigung in seiner körperli- chen Integrität gestützt auf Art. 2 Abs. 1 aOHG vorliegt, der Beschwerde- führer gemäss Art. 11 Abs. 1 aOHG berechtigt ist, im Kanton Aargau eine Entschädigung gemäss Art. 12 Abs. 1 aOHG zu beantragen, da die Tat hier verübt und das – am 2. April 2012 zunächst vorsorglich gestellte – Entschä- digungsbegehren gemäss Art. 25 OHG rechtzeitig eingereicht worden war, und überdies gemäss Art. 1 aOHV glaubhaft gemacht war, dass er in Be- zug auf die von ihm geltend gemachte Entschädigung infolge Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens keine Leistungen vom Haftpflichtigen oder von Dritten erhalten kann, ist unbestritten und bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl. auch angefochtener Entscheid, act. 5 und 16). Nachdem ausweislich der Akten erhellt, dass die dem Beschwerdeführer anrechen- baren Einnahmen nach Art. 3c aELG (respektive Art. 11 ELG) das Vierfa- che des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbe- darf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a aELG (respektive Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) – mithin Fr. 77'800.00 – nicht übersteigen, ist hier auch diese von Art. 12 Abs. 1 aOHG statuierte Voraussetzung für die Zusprechung einer opferhil- ferechtlichen Entschädigung grundsätzlich erfüllt. Demgegenüber ist vorlie- gend strittig, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer unter dem Titel der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens ein Schaden er- wachsen ist, welcher ihm nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 aOHG zu erset- zen wäre. 4. 4.1. Die Vorinstanz führt zur Entschädigung infolge Erschwerung des wirtschaft- lichen Fortkommens im Wesentlichen aus, die eingereichten Unterlagen und Eingaben würden sich nicht dazu äussern, inwiefern die Beschwerden des Beschwerdeführers zu einer Erschwerung des wirtschaftlichen Fort- kommens in seiner Bürotätigkeit führten. Es werde weder dargelegt noch sei ersichtlich, inwiefern er aufgrund seiner Beschwerden konkret bei der Ausübung seiner Tätigkeit im Büroalltag beeinträchtigt werde oder werden könnte. Es handle sich um eine nicht belegte Behauptung, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, forsche Lohnverhandlungen zu führen. Auch werde nicht dargelegt, dass sein damaliger wie auch heutiger Lohn wesent- lich von demjenigen anderer Personen in der gleichen Tätigkeit abweiche. Fraglich sei in diesem Zusammenhang auch, ob er effektiv besondere Mehranstrengungen habe leisten müssen, da er nie für eine längere Zeit -7- ohne Arbeitsstelle gewesen sei. Insbesondere mit Blick auf die vergange- nen Jahreslöhne des Beschwerdeführers sei hervorzuheben, dass er jedes Jahr in den Genuss von Lohnerhöhungen gekommen sei. Vor dem Hinter- grund der bestehenden Beschwerden gelange man zum selben Ergebnis, was die Verweigerung oder Erschwerung einer Beförderung betreffe. Es sei auch hier nicht ersichtlich bzw. dargelegt, inwiefern die Beschwerden einen Einfluss darauf hätten oder haben würden. Vielmehr sei aufgrund der stetigen Lohnerhöhungen davon auszugehen, dass die Beschwerden eben zu keiner Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens führten. Was den Berufswechsel betreffe, werde nicht dargelegt, inwiefern er in seinem neuen Beruf weniger Erwerbseinkommen erzielen solle. Vielmehr sei da- von auszugehen, dass er nun einen höheren Erwerb erziele als in seinem gelernten Beruf als Zimmermann. Dies werde dadurch unterstrichen, dass er vor der Tat einen Bruttolohn von Fr. 58'500.00 erzielt habe, während die- ser heute wesentlich höher sei. Durch Eigeninitiative und trotz vorhandener Beschwerden erbrachter Leistung habe er eine eigentliche Schadenminde- rung vorgenommen, weshalb die Weiterbildungskosten inkl. darauf ange- fallene Lohnausfälle zu einem gewissen Grad von der Opferhilfe übernom- men werden könnten. Das Gesuch um Entschädigung wegen Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens sei somit abzuweisen. 4.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, er habe aufgrund seiner schwerwiegenden Bauchverletzungen nicht mehr im Beruf als Zimmermann tätig sein können und habe sich deswegen gezwungen gesehen, sich in eine körperlich weniger anstrengende Tätigkeit umzuschu- len. Da er einerseits einen möglichst guten Lohn habe verhandeln und an- dererseits dadurch eine Anstellungsmöglichkeit in einem seinen körperli- chen Beeinträchtigungen besser angepassten Beruf nicht habe aufs Spiel setzen wollen, habe er aus Sicherheitsgründen die Verhandlungen bezüg- lich seines Lohnes und der Anstellungsbedingungen schon mit der ehema- ligen Arbeitgeberin F. zurückhaltend geführt. Dabei sei ein Jahreslohn für einen Bauleiter von Fr. 86'000.00 bei 100 % vereinbart worden, was ge- mäss statistischem Lohnrechner des Bundesamts für Statistik im untersten Bereich der Lohnbandbreite anzusiedeln sei. Seit März 2021 erziele er bei der C. mit Fr. 96'850.00 noch immer ein Bruttojahreseinkommen, welches unterhalb des Medianwerts von Fr. 99'281.00 und weit unterhalb des Ein- kommens von Fr. 108'927.00 liege, welches 25 % aller Arbeitnehmenden im gleichen Berufsfeld verdienten. Angesichts dieser Lohnangaben sei die Benachteiligung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt gegenüber anderen Arbeitnehmenden nicht mehr nur wahrscheinlich, sondern wirke sich auch effektiv aus. Zudem müsse er sich im Vergleich mit gesunden Arbeitnehmenden immer zusätzlich anstrengen, um mit diesen mithalten zu können. Zum einen stelle die selbständige Umschulung unter erschwer- ten Bedingungen eine unverkennbare Mehranstrengung des Beschwerde- führers dar. Zum anderen liessen sich besondere Mehranstrengungen zum -8- heutigen Zeitpunkt noch gar nicht erkennen und müssten eben prospektiv beurteilt werden, was die Vorinstanz unterlassen habe. Der Beschwerde- führer leide im schlimmsten Fall neben den chronischen Schmerzen zu- sätzlich zweimal pro Arbeitstag an gastroenterologischen Symptomen, die ihn erstens für den Rest seines Lebens in jeder Erwerbstätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit begleiteten und ihm zweitens wegen einer konstant schmerzbedingten und manchmal auch übelkeits- oder müdigkeitsbeding- ten Ablenkung im Vergleich zu gesunden Arbeitnehmenden immer einen zusätzlichen Effort abverlangten. Das Gleiche gelte hinsichtlich der ausge- wiesenen psychischen Unfallfolgen. So führe das ständige "Gedankenkrei- sen" zu den hiervor geschilderten Einschränkungen in der Ausübung der Erwerbstätigkeit, die psychisch unbeschwerte Mitarbeitende nicht aufwei- sen würden. Auch diesbezüglich werde vom Beschwerdeführer in Zukunft stets ein zusätzlicher Effort nötig sein. Im Übrigen dürften derart ausge- prägte Symptome nicht verborgen bleiben, weshalb auch auf der Hand liege, dass er im Vergleich zu seinen Mitarbeitenden beschwerdebedingt stets abfalle und somit auch die geringeren Beförderungschancen habe. Im Rahmen einer prospektiven Würdigung der angesichts der hohen Integri- tätsentschädigung schwerwiegenden körperlichen und psychischen Unfall- folgen sei eine konkrete Benachteiligung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt ohne Weiteres wahrscheinlich. Diese Benachteiligung führe denn auch zu finanziellen Nachteilen und unterscheide sich insofern von der seitens Vorinstanz zu Unrecht ins Feld geführten Genugtuung, welche sich auf immaterielle Beeinträchtigungen und nicht – wie die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens – auf ökonomische Nachteile beziehe. 4.3. Das Opferhilfegesetz umschreibt nicht näher, welche Art von Schaden zu ersetzen respektive nach welcher Methode der Schaden zu berechnen ist. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sind bei der Bestimmung des Schadens grundsätzlich die Regeln des Privatrechts analog anzuwen- den. Das Bundesgericht hat sich bei der Schadensbestimmung denn auch stets auf das Privatrecht berufen (BGE 131 II 656, Erw. 6.5, mit Hinweisen u.a. auf die entsprechenden Materialien). Nach herrschender Rechtsauf- fassung in Literatur und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Begriff des Schadens im Opferhilferecht mithin der gleiche wie im Haftpflichtrecht. Das Opfer kann im Rahmen von Art. 11 ff. aOHG Forderungen für die ver- schiedenen Schadensposten geltend machen, die nach Art. 41 des Bun- desgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz- buchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) in Betracht kämen (BGE 131 II 217, Erw. 4.2; 131 II 656, Erw. 6.5; je mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; vgl. auch PETER GOMM, in: Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Aufl. 2005 [nachfol- gend: OHG-Kommentar 2005], N. 4 ff. zu Art. 13 aOHG, sowie derselbe, in: Kommentar zum Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020 [nachfolgend: OHG-Kom- mentar 2020], N. 5 ff. zu Art. 19 OHG). Dementsprechend verweist das -9- Bundesgericht für den Schadensbegriff nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 aOHG auf Art. 45 OR (Schadenersatz bei Tötung) und Art. 46 OR (Scha- denersatz bei Körperverletzung) (BGE 129 II 49, Erw. 2; BGE 128 II 49, Erw. 3.2). Das Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 sieht dies im Übrigen nun ausdrücklich vor (vgl. Art. 19 Abs. 2 OHG). Sind die Voraussetzungen von Art. 41 ff. OR nicht erfüllt, fällt eine Entschädigung nach OHG dagegen ausser Betracht (BGE 133 II 361, Erw. 5.1 = Pra 2008 Nr. 25 S. 187). Gemäss Art. 46 Abs. 1 OR hat die verletzte Person bei Körperverletzung nebst Kostenersatz Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile gänzli- cher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Er- schwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Die Erschwerung des wirt- schaftlichen Fortkommens bildet neben den Nachteilen der Arbeitsunfähig- keit Bestandteil des sog. Invaliditätsschadens, stellt also – nach herrschen- der Lehre – keinen eigenen Schadensposten dar. Gemäss Bundesgericht betrifft die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens nichts anderes als den künftigen Erwerbsausfall, nämlich die Unfähigkeit, das Einkommen zu erzielen, das ohne das schädigende Ereignis hätte erzielt werden kön- nen (Urteile des Bundesgerichts 1C_845/2013 vom 2. September 2014, Erw. 5.1; 4A_699/2012 vom 27. Mai 2013, Erw. 5.2; vgl. ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, N. 87 zu Art. 46 OR; MARTIN KESSLER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, N. 10a zu Art. 46 OR; FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I: Allgemei- ner Teil sowie Haftung aus Verschulden und Persönlichkeitsverletzung, ge- wöhnliche Kausalhaftungen des OR, ZGB und PrHG, 2012, Rz. 221, 1865; BRUNO SCHATZMANN, Die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, 2001, S. 26). Sie ermöglicht es, die übrigen finanziellen Folgen der Beein- trächtigung eines Menschen nach einer Körperverletzung zu erfassen, wel- che nicht auf einer verminderten Erwerbsfähigkeit, sondern auf einer Re- duktion der Möglichkeiten wirtschaftlicher Wertschöpfung beruhen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2004.222 vom 24. Februar 2005, Erw. II/7c). Eine solche Beeinträchtigung kann daher auch vorliegen, wenn die geschädigte Person trotz der Unfallfolgen arbeitsfähig bleibt und über einen gleichwertigen Verdienst verfügt, wie sie ihn ohne die Beeinträchti- gung ihrer körperlichen Integrität erzielt hätte. Denn neben der Arbeitsfä- higkeit können auch andere Faktoren die zukünftigen Erwerbsmöglichkei- ten einer invaliden Person beeinflussen. So kann eine gesundheitlich be- einträchtigte Person auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt werden, da es für sie im Vergleich zu einer gesundheitlich nicht beeinträchtigten Person schwieriger sein wird, einen Arbeitsplatz mit gleichem Lohn zu finden und zu behalten. Auch das Risiko, arbeitslos zu werden, ist erhöht. Die Beein- trächtigung kann auch einen Berufswechsel erschweren, die Aussichten auf eine Beförderung im Betrieb oder die Möglichkeiten zur Selbständigkeit einschränken, und der medizinische Zustand der betroffenen Person kann sich in Zukunft verschlechtern. Sie kann auch darin bestehen, dass sich die - 10 - handicapierte Person stärker anstrengen muss, um ihren Verdienst zu er- halten, was insbesondere die Dauer ihrer Erwerbstätigkeit verkürzen kann (Urteile des Bundesgerichts 1C_845/2013 vom 2. September 2014, Erw. 5.1; 4A_699/2012, Erw. 5.2; 4A_481/2009 vom 26. Januar 2010, Erw. 5.2.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4C.223/1998 vom 23. März 1999, in: AJP 1999 S. 1472 [Bemerkungen von MARC SCHAETZLE]; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2004.222 vom 24. Februar 2005, Erw. II/7c; vgl. BREHM, a.a.O., N. 89 ff. zu Art. 46 OR; FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., Rz. 222 f., 1866 ff.; SCHATZMANN, a.a.O., S. 27, 32 ff.). Die Erschwerung ist nur zu entschädigen, soweit sie für die verletzte Person einen ökonomischen Nachteil mit sich bringt (BGE 91 II 425, Erw. 3b; KESSLER, a.a.O., N. 10a zu Art. 46 OR; vgl. KOTTMANN/FELLMANN, a.a.O., Rz. 1870; PAOLO FERRI, Die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, in: Personen-Schaden-Forum 2019, S. 56). Die Bestimmung des Schadens aus der Beeinträchtigung des wirtschaftli- chen Fortkommens beruht stets auf einer Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2004.222 vom 24. Februar 2005, Erw. II/7c; vgl. KESSLER, a.a.O., N. 10a zu Art. 46 OR; SCHATZMANN, a.a.O., S. 78, 80; FERRI, a.a.O., S. 61). Es handelt sich um einen Ermes- sensentscheid, den das Gericht mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die von der geschädigten Person getroffenen Massnah- men zu treffen hat (SCHATZMANN, a.a.O., S. 60; FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., Rz. 1891). Art. 42 Abs. 2 OR bezieht sich sowohl auf das Vorhan- densein wie auf die Höhe des Schadens. Dieser gilt als erwiesen, wenn sich genügend Anhaltspunkte ergeben, die geeignet sind, auf seinen Ein- tritt zu schliessen. Der Schluss muss sich mit einer gewissen Überzeu- gungskraft aufdrängen (BGE 132 III 379, Erw. 3.1). Der Schaden muss un- ter Berücksichtigung aller konkreten Umstände somit überwiegend wahr- scheinlich sein (GOMM, OHG-Kommentar 2005, N. 18 zu Art. 16 aOHG; derselbe, OHG-Kommentar 2020, N. 16 zu Art. 29 OHG; vgl. auch BGE 144 II 406, Erw. 3.1 = Pra 2019 Nr. 54 S. 569 f.). Das heisst, das Ge- richt muss unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der geschä- digten Person, des von ihr ausgeübten Berufs und ihrer Berufsaussichten davon überzeugt sein, dass eine wirtschaftliche Benachteiligung eintreten wird, für den die schädigende Person einzustehen hat. Dabei verursacht eine sehr geringe medizinisch-theoretische Invalidität von weniger als 10 % nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine konkret messbare Beein- trächtigung des wirtschaftlichen Fortkommens (Urteil des Bundesgerichts 4A_699/2012 vom 27. Mai 2013, Erw. 5.2, mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 1C_845/2013 vom 2. September 2014, Erw. 5.1; vgl. FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., Rz. 1891). - 11 - 4.4. 4.4.1. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Straf- tat als Zimmermann tätig war und dabei einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'500.00 respektive einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 58'500.00 er- zielte. Infolge der Straftat war er vom 14. September 2008 bis 2. November 2008 zu 100 % und vom 3. bis 9. November 2008 zu 50 % arbeitsunfähig (angefochtener Entscheid, act. 7, 16; Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung vom 9. April 2020 [nachfolgend: Gesuch], act. 87). Nachdem wiederholt Bauchschmerzen aufgetreten waren und er die Arbeit als Zimmermann nur noch knapp zu erfüllen vermochte, kündigte der Beschwerdeführer seine bisherige Ar- beitsstelle, wo er zuletzt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'886.00 er- wirtschaftete, per Ende Juli 2010. Mangels Anschlusslösung arbeitete er ab August 2010 wiederum und neu auf Stundenlohnbasis beim ehemaligen Arbeitgeber, bevor er die Tätigkeit als Zimmermann per Ende 2010 auf- grund seiner Beschwerden definitiv aufgab (angefochtener Entscheid, act. 7 f.; Gesuch, act. 88; Lohnabrechnung Juli 2010, act. 142). Nachdem er von Januar bis April 2011 Arbeitslosentaggelder bezogen hatte (Gesuch, act. 88), arbeitete er in der Folge ein knappes Jahr in einem Planungsbüro für Messebau. Danach war er in einem Unternehmen aus seiner Branche tätig und übernahm dort die Aufgabe der Projektleitung, wobei er im Büro und auf der Baustelle im Einsatz war. Diese Stelle gab er im Jahr 2012 auf (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D. vom 21. Dezember 2016 [nachfolgend: psychiatrisches Gutachten], act. 205). Am 1. Juli 2013 trat der Beschwerdeführer bei der E. eine Stelle als Zeich- ner für Hochbautechnik und Hausbau an. Sein jährliches Bruttoeinkommen betrug bei einem Pensum von 100 % zunächst Fr. 65'000.00, im Jahr 2015 sodann Fr. 71'500.00. Im April 2015 begann er eine Ausbildung in Baupla- nung Architektur, reduzierte sein Pensum ab Mai 2015 auf 80 %, brach die Ausbildung im Oktober 2015 jedoch wieder ab. Im Jahr 2016 lag sein jähr- licher Bruttolohn bei Fr. 74'750.00 bei einem Pensum von 100 %. Im No- vember 2016 trat der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Bauleiter an, die er im Oktober 2019 erfolgreich abschloss. Sein Pensum bei der damali- gen Arbeitgeberin reduzierte er währenddessen auf 90 %, wobei der Brutto- jahreslohn hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum im Jahr 2017 Fr. 78'000.00 und derjenige im Jahr 2018 Fr. 79'950.00 betrug (angefoch- tener Entscheid, act. 8 ff.; Gesuch, act. 89 f.). Per 1. Juli 2018 nahm der Beschwerdeführer eine Stelle in einem – um- schulungsbedingt reduzierten – Pensum von 85 % bei der F. mit einem jähr- lichen Bruttolohn von Fr. 73'100.00 an, was hochgerechnet auf 100 % einem jährlichen Bruttoeinkommen von Fr. 86'000.00 entspricht (angefoch- tener Entscheid, act. 9, 11; Gesuch, act. 89, 91). Im Jahr 2019 war er wie- terhin zu 85 % bei der F. tätig, wobei der Bruttojahreslohn bei Fr. 74'195.50 - 12 - respektive hochgerechnet auf 100 % bei Fr. 87'289.00 lag (angefochtener Entscheid, act. 11; Lohnblatt 2019, act. 189). Nachdem er seine Umschu- lung abgeschlossen hatte, erhöhte er sein Pensum per 1. Januar 2020 auf 100 %. Sein Bruttojahreslohn betrug dabei Fr. 87'295.00 (Gesuch, act. 91 f.; angefochtener Entscheid, act. 12; Lohnblatt 2020, act. 214). Seit 1. März 2021 arbeitet der Beschwerdeführer bei der C. als Projektlei- ter/Bauleiter und erzielt dabei einen Bruttojahreslohn von Fr. 96'850.00 (Beschwerdebeilage 4). 4.4.2. In Bezug auf die gesundheitliche Situation verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf das gastroenterologische Gutachten von Prof. Dr. med. G. vom 3. Februar 2017 (nachfolgend: gastroenterologi- sches Gutachten; act. 193 ff.) sowie auf das bereits erwähnte psychiatri- sche Gutachten (act. 196 ff.), welche im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zur Ermittlung der Leistungspflicht der Unfallversicherung sowie des Integritätsschadens erstellt worden waren. Die im Rahmen des gastroenterologischen Gutachtens festgestellten Ge- sundheitsschäden werden im angefochtenen Entscheid unbestrittenermas- sen korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (an- gefochtener Entscheid, act. 13 f.). Zur Frage, ob die unfallbedingten Ge- sundheitsschäden die Integrität dauerhaft beeinträchtigen, wird im gastro- enterologischen Gutachten ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer von einem relevanten Integritätsschaden durch die Unfallfolgen auszugehen sei. Es sei anzunehmen, dass die Unfallfolgen dauernd und während des ganzen Lebens voraussichtlich in etwa gleichem Umfang vorhanden sein würden. (...) Insgesamt sei von einem Integritätsschaden von 40 % auszu- gehen (gastroenterologisches Gutachten, act. 195). Dem psychologischen Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Be- schwerdeführer ein subdepressives Zustandsbild zeige. (...) Die fortbeste- henden ängstlichen und depressiven Störungen seien leicht ausgeprägt und beeinträchtigten zwar das subjektive Wohlbefinden des Beschwerde- führers, jedoch nicht wesentlich die Bewältigung des Alltags. Die beruf- lichen Leistungen seien im Wesentlichen unvermindert möglich. In Bezug auf die seit acht Jahren nach dem Unfall unvermindert fortbestehenden Störungen seien keine positiven Veränderungen mehr zu erwarten. Die vor- liegende leichte psychische Störung entspreche einem Integritätsschaden von 20 % (psychiatrisches Gutachten, act. 211 ff.). 4.5. 4.5.1. Es ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine dauerhafte gesund- heitliche Beeinträchtigung besteht, die zumindest in Bezug auf die körper- lichen Beschwerden nicht mehr als leicht zu bezeichnen ist. (...) Aufgrund - 13 - der bestehenden Beschwerden wurde ihm von der Suva gestützt auf das gastroenterologische und psychiatrische Gutachten unter Zugrundelegung einer Integritätseinbusse von 60 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 81'900.00 ausgerichtet (Verfügung der Suva vom 14. Juni 2017, act. 190 ff.). Der Umstand, wonach dem Beschwerdeführer im sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren eine medizinisch-theoretische Invalidität im Umfang von 60 % attestiert wurde, führt allerdings nicht unweigerlich zum Schluss, eine künftige Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt sei dadurch bereits überwiegend wahrscheinlich. In diesem Sinne ist auch die Aussage der Vorinstanz, wonach die Zusprechung einer Integritätsentschädigung bzw. das Vorliegen eines Integritätsschadens für sich noch keine Grundlage für einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen Erschwerung des wirt- schaftlichen Fortkommens bilde, zu verstehen. Die Ausrichtung einer Inte- gritätsentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) führt somit nicht automatisch dazu, dass eine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens anerkannt wird (FERRI, a.a.O., S. 51). Sofern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang al- lerdings allgemein die Auffassung vertreten sollte, die gutachterlich festge- stellten Beeinträchtigungen könnten nur Gegenstand des Genugtuungsan- spruchs und nicht der Entschädigung sein (vgl. angefochtener Entscheid, act. 16), so wäre ihr nicht zu folgen. Zwar ist die Entschädigung für die Er- schwerung des wirtschaftlichen Fortkommens von der Genugtuung abzu- grenzen, da die Genugtuung eine immaterielle Unbill, die Entschädigung für die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens dagegen einen öko- nomischen Nachteil ausgleicht. Ein Sachverhalt kann jedoch beide Voraus- setzungen erfüllen (FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., Rz. 224, 1858; vgl. FERRI, a.a.O., S. 48 f.; SCHATZMANN, a.a.O., S. 6). Sofern sich aus der ge- sundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers wirtschaftliche Nachteile ergeben, sind diese daher unter dem Titel der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens abzugelten. Diesbezüglich ist zu untersu- chen, ob der gutachterlich festgestellte medizinisch-theoretische Invalidi- tätsgrad Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit oder das wirtschaftliche Fortkommen des Beschwerdeführers zeitigt (BGE 129 III 135, Erw. 2.2 = Pra 2003 Nr. 69 S. 346). Dabei ist wie erwähnt seine persönliche Situation, sein Beruf und seine voraussichtliche berufliche Zukunft zu berücksichti- gen, wobei das Gericht davon überzeugt sein muss, dass nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge eine wirtschaftliche Benachteiligung eintreten wird (siehe vorne Erw. 4.3). Die Würdigung der Auswirkungen auf die Er- werbsfähigkeit oder das wirtschaftliche Fortkommen fällt allein in die Kom- petenz des Gerichts. Dieses ist an die Folgerungen eines medizinischen Gutachtens nicht gebunden (SCHATZMANN, a.a.O., S. 55). - 14 - 4.5.2. Vorliegend ist grundsätzlich unbestritten, dass eine Erschwerung des wirt- schaftlichen Fortkommens auch dann bestehen kann, wenn keine Erwerbs- einbusse vorliegt, weil das aktuelle Erwerbseinkommen gleich hoch oder höher ist als das Einkommen, welches vor dem schädigenden Ereignis im ursprünglich ausgeübten Beruf erzielt wurde (vgl. HARDY LANDOLT, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2007, N. 1225 zu Art. 46 OR, mit Hinweisen). Dass der Lohn des Beschwerdeführers aktuell höher liegt als vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses, schliesst eine Benachteiligung im wirtschaftli- chen Fortkommen daher nicht aus. Demgegenüber kann dem Beschwer- deführer nicht gefolgt werden, soweit er die Auffassung vertritt, seine Be- nachteiligung auf dem Arbeitsmarkt gegenüber anderen Arbeitnehmenden zeige sich angesichts der von ihm dargelegten Lohnangaben. Er übersieht dabei, dass die von ihm herangezogenen statistischen Bruttomonatslöhne den Anteil für den 13. Monatslohn bereits enthalten. Bei einem jährlichen Bruttolohn von Fr. 86'000.00 beträgt der monatliche Bruttolohn Fr. 7'166.65 (inkl. 13. Monatslohn) und liegt somit entgegen der Darstellung des Be- schwerdeführers nicht im untersten Bereich der Lohnbandbreite für einen Bauleiter, den dieser offenbar bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von weniger als Fr. 6'967.00 verortet (vgl. Beschwerdebeilage 3). Hinzu kommt, dass er seinen Berechnungen ein Alter von 36 Jahren und ein Dienstalter von 10 Jahren zugrunde legt. Im Jahr 2018, als er ein jährliches Bruttoein- kommen von Fr. 86'000.00 erzielte, war er jedoch erst 33 Jahre alt und sein Dienstalter betrug – analog seiner Angaben – sieben Jahre, entsprechend fallen auch die statistischen Lohnwerte tiefer aus. Der Beschwerdeführer geht somit von zu hohen statistischen Lohnwerten aus. Ebenso wenig trifft seine Behauptung zu, wonach sein ab März 2021 jährlich erzieltes Brutto- einkommen von Fr. 96'850.00 unterhalb des Medianwerts liege. Dieser be- trägt inklusive 13. Monatslohn nämlich Fr. 91'644.00 und nicht Fr. 99'281.00, wie der Beschwerdeführer fälschlicherweise annimmt. Da- raus erhellt, dass der ab 1. März 2021 vom Beschwerdeführer erzielte Lohn deutlich über dem Medianwert und gar nur unwesentlich unterhalb jener Schwelle liegt, ab welcher 25 % der Arbeitnehmenden mehr als Fr. 100'548.00 brutto pro Jahr verdienen. Inwiefern hier nicht vom Median- wert auszugehen wäre, ist weder erkennbar noch wird vom Beschwerde- führer dargelegt, weshalb in seinem Fall der höchstmöglich erzielbare Lohn herangezogen werden müsste. So stützt sich etwa auch das Bundesgericht bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Zentral- respektive Medianwert (vgl. BGE 126 V 75, Erw. 7a; Urteil des Bundesgerichts U 43/04 vom 9. August 2004, Erw. 4.2). Es ist somit festzuhalten, dass das aktuell vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen über den statistischen Medianwerten liegt und eine diesbezügliche Benachteiligung auf dem Ar- beitsmarkt daher nicht erkennbar ist. Angesichts dessen ist es nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass er die entsprechenden Lohnverhandlungen aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung - 15 - nur zurückhaltend hätte führen können, um die Chancen auf eine Anstel- lung nicht zu gefährden. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, sind jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sich diese Zurück- haltung negativ auf den vereinbarten Lohn ausgewirkt hätte, zumal ein for- scheres Auftreten bei den Lohnverhandlungen im Übrigen noch lange kei- nen höheren Lohn garantiert hätte. Dass das (künftige) Einkommen ohne den Unfall höher ausgefallen wäre, ist des Weiteren nicht überwiegend wahrscheinlich und wird im Übrigen auch gar nicht geltend gemacht. Aus dem psychiatrischen Gutachten ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall in seinem Beruf als Zimmermann weitergearbeitet, Fortbildungen absolviert, möglicher- weise eine Technikerschule besucht und schliesslich wohl auch als Baulei- ter gearbeitet hätte (psychiatrisches Gutachten, act. 205). Es ist somit da- von auszugehen, dass sich seine berufliche Karriere und damit sein Ein- kommen ohne das schädigende Ereignis im Wesentlichen nicht anders ent- wickelt hätte. Insofern steht nicht fest, dass sein Einkommen durch das schädigende Ereignis langsamer gewachsen und er dadurch in seinem wirtschaftlichen Fortkommen behindert worden wäre (vgl. BREHM, a.a.O., N. 92a zu Art. 46 OR; FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., Rz. 1868). Entspre- chend kann auch nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Wechsel in das von ihm gewünschte Berufsfeld erschwert worden wäre, nachdem er auch ohne das schädigende Ereignis als Bauleiter hätte tätig sein wollen (vgl. BREHM, a.a.O., N. 93 zu Art. 46 OR). 4.5.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass oder inwiefern es für ihn im Ver- gleich zu einer gesundheitlich nicht beeinträchtigten Person schwieriger sein wird, einen Arbeitsplatz mit gleichem Lohn zu finden und zu behalten, oder dass er einer erhöhten Arbeitslosigkeit ausgesetzt wäre. Es ist denn auch nicht erkennbar, inwiefern in dieser Hinsicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit eine künftige Benachteiligung eintreten sollte. Der Beschwer- deführer hat sich durch die erfolgreiche Umschulung zum Bauleiter Zugang zu einem höher vergüteten Erwerbszweig und damit eine sehr gute Aus- gangslage verschafft. Aktuell erleidet er infolge der bestehenden Be- schwerden keine ökonomischen Nachteile bei der Ausübung seiner Tätig- keit. Insbesondere ist er in seiner funktionellen Leistungsfähigkeit nicht ein- geschränkt (vgl. psychiatrisches Gutachten, act. 211). Es bestehen daher keine konkreten Hinweise dafür, dass die seit 2008 vorhandene gesund- heitliche Beeinträchtigung in irgendeiner Form einen negativen Einfluss auf seine nun eingeschlagene berufliche Karriere gehabt hätte oder noch ha- ben könnte. Dass künftig eine Verschlechterung des medizinischen Zu- stands eintreten könnte (vgl. FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., Rz. 1876), ist gestützt auf die vorhandenen Gutachten, die beide vom dauerhaften Fort- bestehen der Beschwerden im gleichen Ausmass ausgehen, nicht als über- - 16 - wiegend wahrscheinlich zu betrachten, nachdem sein gesundheitlicher Zu- stand seit dem schädigenden Ereignis und damit seit über 13 Jahren stabil ist. Zudem sind seine Beschwerden nicht auf eine degenerative oder an- derweitig fortschreitende Erkrankung zurückzuführen, die den Eintritt einer Verschlechterung als wahrscheinlich erscheinen lassen könnte. Der Ver- lauf seit der Straftat hat gezeigt, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Beschwerden über enorme Ressourcen verfügt, ansonsten es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Umschulung berufsbegleitend zu absolvieren. Auch war es ihm offenbar problemlos möglich, als Bauleiter innerhalb kur- zer Zeit zwei geeignete Anstellungen mit jeweils höherem Einstiegslohn zu finden. Den Arbeitsvertrag in Bezug auf die aktuelle, überdurchschnittlich bezahlte Arbeitsstelle konnte er gar während der pandemiebedingt schwie- rigen Konjunkturlage abschliessen. Inwiefern er vor diesem Hintergrund künftig ein höheres Arbeitslosenrisiko zu gewärtigen hätte, ist nicht ersicht- lich, zumal nicht übersehen werden darf, dass auch gesunde Arbeitneh- mende nicht vor Arbeitslosigkeit geschützt sind (vgl. BREHM, a.a.O., N. 90 zu Art. 46 OR). Unter den dargelegten Umständen ist auch nicht zu erwar- ten, dass sein Einkommen in Zukunft langsamer wachsen wird. Insgesamt ist somit vernünftigerweise davon auszugehen, dass er seine Tätigkeit auch in Zukunft auf die gleiche Weise und mit einem dafür angemessenen Einkommen fortsetzen kann. Dass der Beschwerdeführer künftig im Vergleich zu anderen Arbeitneh- menden geringere Beförderungschancen hätte, ist ebenso wenig zu erwar- ten. Zum einen zeigen die vergangenen Jahre, dass die jeweiligen Arbeit- gebenden mit seinen Leistungen – trotz der bestehenden Beschwerden – zufrieden gewesen sein dürften, ansonsten er nicht regelmässig eine Lohn- erhöhung erhalten hätte. Insofern ist nicht einzusehen, weshalb die ge- sundheitlichen Beschwerden einer Beförderung entgegenstehen und ihn entsprechend im wirtschaftlichen Fortkommen einschränken sollten. Zum anderen legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern eine Beförde- rung in seiner konkreten Position als Bauleiter überhaupt in Frage käme respektive möglich wäre oder welche Voraussetzungen dafür gegebenen- falls bestünden, die er infolge seiner gesundheitlichen Beschwerden zu er- füllen nicht in der Lage wäre. Insgesamt erscheint es in Anbetracht der gu- ten Ausbildungssituation des Beschwerdeführers, der sich bisher nicht ne- gativ auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit auswirkenden Beschwer- den sowie des seit Jahren stabilen gesundheitlichen Zustands jedenfalls nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass er künftig geringere Aussichten auf eine Beförderung hätte. 4.5.4. 4.5.4.1. Auch was der Beschwerdeführer in Bezug auf die aus seiner Sicht notwen- digen Mehranstrengungen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zu- nächst ist festzuhalten, dass Schmerzen bei der Arbeitsausführung per se - 17 - keine Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Fortkommens darstellen, son- dern sich als immaterieller Nachteil qualifizieren (FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., Rz. 224; vgl. LANDOLT, a.a.O., N. 1221 zu Art. 46 OR; vgl. auch BGE 91 II 425, Erw. 3c). Es stellt sich daher höchstens die Frage, ob die beim Beschwerdeführer auftretenden Schmerzen, die übrigen gastrointes- tinalen Symptome sowie die psychischen Beschwerden dazu führen, dass er zur Erhaltung des bisherigen Verdienstniveaus im Vergleich zu einer nicht beeinträchtigten Person erhöhte Anstrengungen leisten muss. Eine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens kann vorliegen, wenn die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (in Form von Ver- langsamung, Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, etc.) nur durch zu- sätzlichen (zeitlichen oder physischen) Aufwand am Arbeitsplatz kompen- siert werden können. Die erhöhte Beanspruchung der geschädigten Per- son bedeutet allerdings noch keine Erschwerung des wirtschaftlichen Fort- kommens. Eine solche liegt vielmehr darin begründet, dass ohne zusätzli- che Anstrengungen mit einer Reduktion des Verdienstes gerechnet werden müsste, etwa wenn diese zu früheren Abnützungs- und Ermüdungserschei- nungen führen, welche allenfalls eine verminderte Erwerbsdauer oder ei- nen späteren Leistungs- und Lohnabbau zur Folge haben (vgl. SCHATZMANN, a.a.O., S. 35 f.; FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., Rz. 1869 f.; BREHM, a.a.O., N. 92 zu Art. 46 OR; FERRI, a.a.O., S. 53). 4.5.4.2. Was die geltend gemachten Mehranstrengungen in Bezug auf die Umschu- lung zum Bauleiter betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich die vom Be- schwerdeführer aus der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens abgeleitete Entschädigung angesichts seiner Darlegungen auf künftig mög- liche Erwerbsausfälle und mithin nicht auf die Vergangenheit bezieht (vgl. Gesuch, act. 91 f.; Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 8 ff.). Daher geht seine diesbezügliche Argumentation, die sich auf eine längst abgeschlos- sene Umschulungsphase stützt, von vornherein an der Sache vorbei. Zu- dem wurden dem Beschwerdeführer die entsprechenden Umschulungs- kosten und der aufgrund der Pensumsreduktion entstandene Lohnausfall – soweit möglich – von der Opferhilfe ersetzt (angefochtener Entscheid, act. 9–12, 18–20). Ferner legt er nicht dar, dass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen während der erfolgten Umschulung dahingehend aus- gewirkt hätten, dass er einen zusätzlichen zeitlichen oder physischen Auf- wand am Arbeitsplatz betrieben und dieser – abgesehen vom infolge der Pensumsreduktion entstandenen und bereits finanziell kompensierten Lohnausfall – zu einem verminderten Verdienstniveau geführt hätte. Dies- bezüglich trifft es nebenbei bemerkt nicht zu, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen Gutachter ausgeführt habe, die Umschu- lung sei für ihn ein "Riesenstress" gewesen. Der Beschwerdeführer über- sieht dabei, dass sich die fragliche Aussage auf die Ausübung derjenigen Tätigkeit bezog, welche das Arbeiten sowohl im Büro als auch auf der Bau- stelle erforderte, und somit einen Zeitraum vor der Umschulung betraf (vgl. - 18 - psychiatrisches Gutachten, act. 205). Im Übrigen durfte vom Beschwerde- führer erwartet werden, dass er sich zur Erhaltung seiner Erwerbsfähigkeit allenfalls beruflich neu orientiert und eine entsprechende Umschulung ab- solviert, trifft ihn doch eine Obliegenheit zur Schadenminderung (vgl. BGE 131 II 656, Erw. 5.2; FISCHER/GÄHWILER, in: Haftpflichtkommentar, 2016, N. 110 zu Art. 46 OR). Dass im Rahmen einer berufsbegleitenden Umschulung gewisse Anstrengungen erforderlich sind, ist ausserdem no- torisch und trifft auch gesunde Personen, die sich einer solchen unterzie- hen. Schliesslich darf auch nicht übersehen werden, dass sich der Be- schwerdeführer mit Hilfe der Umschulung im Hinblick auf seine berufliche Zukunft gerade in eine bessere Ausgangslage gebracht hat. Nachdem sich die Umschulungsphase in finanzieller Hinsicht nicht negativ ausgewirkt hat, ist nicht erkennbar, weshalb dem Beschwerdeführer diesbezüglich unter dem Titel der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens eine opfer- hilferechtliche Entschädigung zustehen sollte. 4.5.4.3. In Bezug auf die Erschwerung des künftigen wirtschaftlichen Fortkommens führt der Beschwerdeführer aus, seine körperlichen und psychischen Be- schwerden würden ihm im Vergleich zu gesunden Arbeitnehmenden immer einen zusätzlichen Effort abverlangen, indem sie ihn in Form von Ablen- kung oder beträchtlich gestörter Aufmerksamkeit oder Konzentration ein- schränkten. Es mag zwar sein, dass er infolge seiner körperlichen und psy- chischen Beeinträchtigungen gewisse Mehranstrengungen leisten muss. So ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass chronische Schmerzen, zeit- weilige Übel- und Müdigkeit sowie ein "ständiges Gedankenkreisen" von der Arbeit ablenken und zu Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsschwie- rigkeiten und schliesslich dazu führen können, dass der Beschwerdeführer in qualitativer oder quantitativer Hinsicht nicht mehr die gewünschte Ar- beitsleistung zu erbringen vermöchte und infolgedessen einen Verdienst- ausfall erleiden könnte. Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch, kon- kreter darzulegen, dass und inwiefern er die von ihm beschriebenen be- schwerdebedingten Einschränkungen nur durch einen zusätzlichen (zeitli- chen oder physischen) Aufwand am Arbeitsplatz kompensieren kann, um seine Arbeitsleistung noch in ausreichendem Mass erbringen zu können. Es liegen denn auch hier keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich seine beschwerdebedingten Einschränkungen bisher negativ auf die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ausgewirkt hätten, indem er zufolge von aufge- tretenen Ermüdungs- oder Ablenkungserscheinungen und damit einherge- henden Konzentrationsschwierigkeiten innerhalb der regulären Arbeitszei- ten keine qualitativ oder quantitativ ausreichende Arbeitsleistung mehr hätte erbringen können, gesundheitsbedingte Arbeitsausfälle hätte verkraf- ten und infolge seiner leistungsmässigen Einschränkungen Überstunden hätte leisten müssen, um sein Arbeitssoll erfüllen zu können. Im Gegenteil lassen die regelmässigen Lohnerhöhungen darauf schliessen, dass seine - 19 - qualitativen und quantitativen Leistungen bisher nicht zu beanstanden wa- ren. Selbst während der Zeit seiner Umschulung war es ihm offenbar mög- lich, in einem Pensum von 85 % zu arbeiten, ohne dass seine Leistungen in dieser Zeit aufgrund seiner Beschwerden nachgelassen hätten. Insofern kann angesichts der stabilen gesundheitlichen Situation auch nicht ange- nommen werden, dass künftig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu er- warten wäre, dass der Beschwerdeführer nur mit zusätzlichem Aufwand seine bisherige Arbeitsleistung zu erbringen vermöchte. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass er ohne allfällige zusätzliche Anstrengungen mit einer Erwerbsreduktion rech- nen müsste. Er scheint aus den aus seiner Sicht bestehenden beschwer- debedingten Einschränkungen direkt auf das Vorliegen eines finanziellen Nachteils zu schliessen, ohne diesen jedoch näher auszuleuchten. Wie er- wähnt ist selbst aus einer erhöhten Beanspruchung jedoch noch keine Er- schwerung des wirtschaftlichen Fortkommens abzuleiten. Erforderlich ist, dass infolgedessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verdienst- ausfall zu erwarten ist. Da der Beschwerdeführer bisher in seinem wirt- schaftlichen Fortkommen nicht beeinträchtigt war, sein gesundheitlicher Zustand stabil und nicht anzunehmen ist, dass sich seine Beschwerden künftig noch akzentuieren könnten, ist nicht damit zu rechnen, dass aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen frühere Abnützungs- und Ermü- dungserscheinungen resultieren und aufgrund dessen ein Leistungsabfall und damit eine verminderte Erwerbsdauer oder ein Leistungs- oder Lohn- abbau drohen könnten. Entsprechend ist im heutigen Zeitpunkt auch nicht zu erwarten, dass künftig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Inva- lidität eintreten wird. Die im psychiatrischen Gutachten in Bezug auf die funktionelle Leistungsfähigkeit erwähnte unsichere Prognose reicht nicht aus, um von einer voraussichtlich verminderten Erwerbsdauer auszugehen (vgl. psychiatrisches Gutachten, act. 211). Dafür wären konkretere Anhalts- punkte erforderlich, die sich dem Gutachten jedoch nicht entnehmen las- sen. Der Beschwerdeführer kann aus seinem entsprechenden Einwand da- her nichts für sich ableiten. Im Übrigen ist anzumerken, dass gemäss psy- chiatrischem Gutachten – obwohl keine positiven Veränderungen mehr zu erwarten sind – eine langfristige psychiatrisch/psychotherapeutische Be- handlung empfohlen wird (vgl. psychiatrisches Gutachten, act. 211, 213). Es erscheint daher zumindest nicht völlig ausgeschlossen, dass das psy- chische Wohlbefinden des Beschwerdeführers, der sich bis anhin offenbar nicht längerfristig psychotherapeutisch begleiten liess, mit entsprechenden Massnahmen sogar noch verbessert werden könnte. 4.5.4.4. Nachdem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchti- gung im Vergleich zu einer nicht beeinträchtigten Person erhöhte Anstren- - 20 - gungen leisten muss, um seinen Verdienst zu erhalten, ist sein wirtschaft- liches Fortkommen entsprechend nicht erschwert. Anlass, in dieser Hin- sicht zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, besteht nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2006 vom 19. September 2006, Erw. 2.4.2). Es ob- liegt wie erwähnt dem Gericht und nicht einer Gutachtensperson, die künf- tig aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglicherweise resultie- renden Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit oder das wirtschaftliche Fortkommen zu beurteilen. Entsprechend ist nicht erkennbar, welche (neuen) Erkenntnisse ein diesbezüglich einzuholendes Gutachten über- haupt liefern könnte, die im vorliegenden Verfahren von Relevanz wären. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, S. 420 f., Erw. II/1c). 5. Insgesamt ergibt sich, dass eine wirtschaftliche Benachteiligung des Be- schwerdeführers im Vergleich zu anderen Arbeitnehmenden nicht als über- wiegend wahrscheinlich zu betrachten ist. Es steht daher nicht fest, dass sein wirtschaftliches Fortkommen erschwert wäre. Entsprechend liegt kein nach Opferhilfegesetz zu ersetzender (Erschwerungs-)Schaden vor und die Voraussetzungen für die Zusprechung einer – über den Betrag von Fr. 39'718.55 hinausgehenden – opferhilferechtlichen Entschädigung sind damit nicht gegeben. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher nicht zu be- anstanden und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich abzuwei- sen. III. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist kostenlos (Art. 16 Abs. 1 aOHG; Art. 30 Abs. 1 OHG), weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden. Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 21 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Gesundheit und Soziales, KSD (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Justiz Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 31. März 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Bauhofer Lang