III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer und die Beigeladene (welche aktiv am Verfahren teilgenommen hat; vgl. § 12 Abs. 3 VRPG) die Verfahrenskosten je zur Hälfte zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, vom 19. Mai 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: