3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das vorinstanzliche Dispositiv ist von Amtes wegen anzupassen, indem (zusammen mit den Beschwerdeführern) auch die Beigeladene (Eigentümerin und Vermieterin der Liegenschaft Parzelle Nr. H) mitzuverpflichten ist, einen angepassten Parkplatznachweis einzureichen (Erw. II/2.4). Ausserdem ist die von der Vorinstanz im Dispositiv verwendete, nicht ganz klare Formulierung "neu betriebene E" von Amtes wegen zu präzisieren, indem generell von den "an der G (Parzelle Nr. H) stattfindenden Nutzungen" zu sprechen ist (vgl. Erw. II/2.3.2).