Gemäss dem vor Verwaltungsgericht eingereichten Mietvertrag zwischen der Eigentümerin der Liegenschaft und dem Beschwerdeführer 1 ist letzterer Mieter des Restaurants. Als Verwendungszweck wurde ebenfalls "Restaurant" angegeben (Beschwerdebeilage 4). Dass die Beschwerdeführer die weiteren Räumlichkeiten des Gebäudes gemietet hätten, ist dagegen nicht aktenkundig. Da ein Parkplatznachweis für die gesamte Liegenschaft erforderlich ist, ist es vorliegend daher unumgänglich, dass auch die Eigentümerin der Parzelle Nr. H als Partei ins Verfahren miteinbezogen wird.