2.4. Die Beschwerdeführer bringen vor, gemäss Mietvertrag würden sie lediglich einen Barbetrieb im unteren Teil des Gebäudes betreiben. Für die Vermietung der weiteren Räumlichkeiten sei die Eigentümerin der Liegenschaft zuständig. Es sei deshalb nicht geboten, dass die Beschwerdeführer auch für die Einzelzimmer einen Parkplatznachweis zu erbringen hätten; dies wäre, wenn schon, Aufgabe der Eigentümerin und Vermieterin (Beschwerde, S. 6). Gemäss dem vor Verwaltungsgericht eingereichten Mietvertrag zwischen der Eigentümerin der Liegenschaft und dem Beschwerdeführer 1 ist letzterer Mieter des Restaurants.