Für die Parkplatzfrage bedarf es einer Gesamtbetrachtung: Einerseits muss ermittelt werden, welche Nutzung auf der Parzelle Nr. H wieviele Pflichtparkfelder erfordert, andererseits müssen die vorhandenen Parkfelder eruiert und es muss beurteilt werden, ob diese als Pflichtparkfelder angerechnet werden können und schliesslich sind die Pflichtparkfelder den entsprechenden Nutzungen zuzuordnen. Dass die Gemeindebehörden mit Schreiben vom 6. April 2020 von der Eigentümerin der Parzelle einen Parkplatznachweis für die gesamte Liegenschaft verlangten (Vorakten, act. 39, 57; Beschwerdeantwortbeilage 2 des Gemeinderats), war somit völlig richtig.