Das Augenmerk der Beschwerdeführer bezieht sich mit anderen Worten ausschliesslich auf den Barbetrieb im unteren Teil des Gebäudes, d.h. das vom Beschwerdeführer 1 gemietete Restaurant. Dass auch die Nutzungen im oberen Teil des Gebäudes (Pflicht-)Parkfelder benötigen, wird dabei ausgeblendet. Auch für diese Nutzungen muss jedoch eine gewisse Anzahl (Pflicht-)Parkfelder zur Verfügung stehen. Insoweit greift es zu kurz, sämtliche erdenklichen Parkfelder auf der Parzelle Nr. H dem Barbetrieb zuzurechnen und dabei den Bedarf für die weiteren Nutzungen zu ignorieren. Für die Parkplatzfrage bedarf es einer Gesamtbetrachtung: