heute: Bistro- und Kontaktbarbetrieb im unteren Teil des Gebäudes, Dienstleistungen der Frauen im oberen Teil des Gebäudes, wo zugleich auch gewohnt wird), sondern auch bezüglich der veränderten Gesetzesgrundlagen im Zusammenhang mit Pflichtparkfeldern (heute: §§ 55 f. BauG, § 43 BauV). Vor allem aber stehen heute für die Nutzungen auf der Parzelle Nr. H keine Parkfelder auf der Parzelle Nr. L mehr zur Verfügung. Der am 23. Juni 1986 abgeschlossene Mietvertrag war auf zehn Jahre befristet und konnte anschliessend drei Mal auf fünf Jahre, d.h. insgesamt auf 15 Jahre, verlängert werden (vgl. Beschwerdebeilage 9).