2.3. 2.3.1. Dass für die dargelegte heutige Nutzung ebenfalls genügend Parkfelder zur Verfügung stehen müssen, steht im Grundsatz ausser Frage. Im Vergleich zu früher haben sich die Verhältnisse jedoch in mehrfacher Hinsicht geändert: Dies gilt nicht nur bezüglich der Nutzung (früher: Restaurant und Wohnnutzung; heute: Bistro- und Kontaktbarbetrieb im unteren Teil des Gebäudes, Dienstleistungen der Frauen im oberen Teil des Gebäudes, wo zugleich auch gewohnt wird), sondern auch bezüglich der veränderten Gesetzesgrundlagen im Zusammenhang mit Pflichtparkfeldern (heute: §§ 55 f. BauG, § 43 BauV).