Die dienstleistende Frau sei selbständig und arbeite auf eigene Rechnung. Den dienstleistenden Frauen werde lediglich die Möglichkeit geboten, in der Bar Kontakt mit potentiellen Freiern zu knüpfen. Die Abwicklung der Dienstleistung erfolge auch nicht in den Räumlichkeiten der Kontaktbar, sondern in den fix angemieteten Studios der dienstleistenden Frauen. Der Betreiber der Kontaktbar sei somit in keiner Weise in die Abwicklung der eigentlichen Dienstleistung involviert (vgl. Vorakten, act. 10 f.). Die Beschwerdeführer betonen, gemäss Mietvertrag würden sie lediglich einen Barbetrieb im unteren Teil des Gebäudes betreiben.