Da die Eigentümerin der Liegenschaft auf dem Grundstück (Parzelle Nr. H) lediglich 7 Abstellplätze zur Verfügung stellen konnte, schloss sie mit der Einwohnergemeinde den besagten Mietvertrag ab, um die fehlenden 17 Abstellplätze auf der angrenzenden Parzelle Nr. L von der Einwohnergemeinde hinzumieten zu können. Gemäss Vertrag handelte es sich dabei um eine Ersatzlösung im Sinne von § 62 des damals geltenden Baugesetzes vom 2. Februar 1971 (aBauG) (vgl. Beschwerdebeilage 9). Im Grundbuch ist bezüglich Parzelle Nr. H zudem eine "Pflicht zur Beteiligung an öffentlichen Abstellplätzen" (01.01.1986) angemerkt (siehe Beschwerdebeilage 3).