Das vereinfachte Verfahren gemäss der Norm findet Anwendung für a) Wohnnutzungen, b) übrige Nutzungen, wenn das Parkfelderangebot nicht mehr als 300 oder das motorisierte Individualverkehrsaufkommen nicht mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage, Zuund Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) beträgt. Da die per 1. November 2021 in Kraft getretene Fassung von § 43 Abs. 1 BauV nicht günstiger ist (zumal die darin neu bezeichnete VSS-Norm 40 281 vom 31. März 2019 identisch mit der VSS-Norm SN 640 281 vom 1. Februar 2006 ist), ist die -9-