Der Gemeinderat befreit von dieser Pflicht ganz oder teilweise, wenn a) wichtige öffentliche Interessen, namentlich des Ortsbildschutzes oder der Verkehrssicherheit entgegenstehen, oder b) der Aufwand für die Erstellung der Parkfelder unzumutbar wäre (Abs. 3). Nach § 56 BauG müssen die Parkierungs- und die Verkehrsflächen so ausgelegt sein, dass die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher aufgenommen und die Anlieferung bewältigt werden können. Dabei sind die Grösse der Bauten und Anlagen, die Art ihrer Benutzung, die Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel und den Langsamverkehr sowie die Möglichkeiten, andere Parkierungsflächen zu benutzen, zu berücksichtigen (Abs. 1).