Die Vorinstanz erörterte dazu, die zehn dem Betrieb der Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Parkfelder (acht auf der Parzelle Nr. J und zwei auf dem eigenen Grundstück) dürften schon anzahlmässig kaum ausreichen, um im konkreten Fall den vorgeschriebenen Bedarf an Pflichtparkplätzen abzudecken. Hinzu komme, dass Pflichtparkplätze auf privaten Drittgrundstücken durch Grunddienstbarkeiten oder Baurechte dinglich gesichert sein müssten, was vorliegend auf die acht neu zugemieteten Parkfelder offensichtlich nicht zutreffe. Von einem -8-