II. 1. Umstritten ist die Anordnung, wonach die Beschwerdeführer innert 40 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids für die an der G neu betriebene E einen angepassten Parkplatznachweis einzureichen haben (angefochtener Entscheid, S. 6 [Dispositiv-Ziffer 1]). Die Vorinstanz erörterte dazu, die zehn dem Betrieb der Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Parkfelder (acht auf der Parzelle Nr. J und zwei auf dem eigenen Grundstück) dürften schon anzahlmässig kaum ausreichen, um im konkreten Fall den vorgeschriebenen Bedarf an Pflichtparkplätzen abzudecken.