b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]) und erst Recht die Frage nach einer Ersatzabgabe (§ 58 BauG), würde sich erst dann stellen, wenn der (eingereichte) angepassten Parkplatznachweises ergäbe, dass definitiv nicht genügend Parkfelder zur Verfügung gestellt werden können. Die Beschwerdeanträge 4 und 5 bildeten nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids (und auch nicht Gegenstand des Entscheids des Gemeinderats). Auf die Beschwerdeanträge 4 und 5 ist deshalb nicht einzutreten.