des vorinstanzlichen Entscheids, nämlich, dass die Beschwerdeführer (innert 40 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids) für die an der G neu betriebene E einen angepassten Parkplatznachweis einzureichen haben (angefochtener Entscheid, S. 6 [Dispositiv-Ziffer 1]). Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht kann folglich ebenfalls nur bilden, ob ein entsprechender Parkplatznachweis einzureichen ist oder nicht. Die Frage, ob von der Parkplatzerstellungspflicht wegen Unzumutbarkeit befreit werden kann (vgl. Beschwerde, S. 11 ff.; § 55 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG;