Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, sind unzulässig. In einem Rechtsmittelverfahren vor oberer Instanz kann der Streitgegenstand grundsätzlich nur eingeschränkt, jedoch nicht mehr erweitert werden (BGE 131 II 200, Erw. 3.2; AGVE 2010, S. 122, Erw. 6.3.1). Bezüglich der Parkplatzfrage wurde im Entscheid des Gemeinderats vom 19. Oktober 2020 verlangt, dass die Beschwerdeführer einen angepassten Parkplatznachweis einreichen (vgl. Vorakten, act. 2, 42). Im Zusammenhang mit den Parkfeldern war vor Vorinstanz ebenso umstritten, ob ein angepasster Parkplatznachweis einzureichen ist oder nicht.