Das Rechtsmittelverfahren ist durch den Streitgegenstand begrenzt, der seinerseits durch die angefochtene Verfügung, das Anfechtungsobjekt, bestimmt wird. Nur was Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens war – oder was allenfalls zusätzlich im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren verbindlich geregelt wurde –, kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Streitgegenstand sein (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 122, Erw. 6.3.1; 1999, S. 367, Erw. I/1a). Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, sind unzulässig.