2.2. Weiter beantragen die Beschwerdeführer subeventualiter, sie seien von der Parkfeldererstellungspflicht zu befreien und es sei festzustellen, dass keine Ersatzabgabe zu entrichten sei (Beschwerdeantrag Ziffer 4) bzw. sub-sub- eventaliter, dass sie von der Parkfeldererstellungspflicht zu befreien und zu verpflichten seien, eine Ersatzabgabe zu entrichten (Beschwerdeantrag Ziffer 5). Diese Anträge liegen ausserhalb des Streitgegenstands. Das Rechtsmittelverfahren ist durch den Streitgegenstand begrenzt, der seinerseits durch die angefochtene Verfügung, das Anfechtungsobjekt, bestimmt wird.