Mit einem entsprechenden Gestaltungsurteil wäre den Beschwerdeführern, die letztlich keinen angepassten Parkplatznachweis einreichen wollen, vollauf gedient. Welchen praktischen Nutzen die Beschwerdeführer mit den beantragten separaten Feststellungen hätten, ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerdeanträge Ziffer 2 und 3 ist somit nicht einzutreten.