2. 2.1. Die Beschwerdeführer beantragen, es sei festzustellen, dass für sie keine Parkfeldererstellungspflicht bestehe (Beschwerdeantrag Ziffer 2), eventualiter sei festzustellen, dass sie die Parkfeldererstellungspflicht bereits erfüllten (Beschwerdeantrag Ziffer 3). An einer selbstständigen Feststellung (im Urteilsspruch) des Nichtbestehens einer bzw. der bereits erfüllten Parkfeldererstellungspflicht besteht vorliegend jedoch kein rechtlich geschütztes Interesse.