4. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 lud das Verwaltungsgericht die C. als Eigentümerin und Vermieterin der Liegenschaft Parzelle Nr. H zum Verfahren bei, stellte ihr die Rechtsschriften zu und räumte ihr – unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) – Gelegenheit ein, sich zu äussern. 5. Am 28. Oktober 2021 reichte die Beigeladene eine Stellungnahme ein mit den Begehren: 1. Die Klage vom 21.06.2021 sei gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.