C. 1. Gegen diesen am 21. Mai 2021 zugestellten Entscheid erhoben A. und B. am 21. Juni 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: 1. Es sei der Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 19. Mai 2021 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass für die Beschwerdeführer keine Parkfeldererstellungspflicht besteht. 3. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer ihre Parkfeldererstellungspflicht bereits erfüllen. 4. Subeventualiter seien die Beschwerdeführer von der Parkfeldererstellungspflicht zu befreien und es sei festzustellen, dass keine Ersatzabgabe zu entrichten sei.