2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 162.–, insgesamt Fr. 1'662.–, werden den Beschwerdeführenden B. und A. je zu 1/6 (Fr. 277.–), in solidarischer Haftung für 1/3 (Fr. 554.–) auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 3. Die Einwohnergemeinde Q. wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden B. und A. die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'700.– zu 1/3, das heisst in der Höhe von Fr. 900.– zu ersetzen.