Die Kosten für das Gutachten von Dr. med. D. vom 26. März 2021 in der Höhe von Fr. 12'000.00 werden gestützt auf § 31 Abs. 4 VRPG im Umfang von Fr. 6'000.00 dem Gesuchsteller auferlegt. Die bereits bezahlten Fr. 1'000.00 werden angerechnet. - 14 - 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 164.00 gesamthaft Fr. 1'364.00, sind vom Beschwerdeführer zu ½ mit Fr. 682.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.