Anspruch auf eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer schon mangels anwaltlicher Vertretung nicht (§ 29 VRPG). Bei nur hälftigem Obsiegen scheidet eine Parteientschädigung allerdings auch aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (AGVE 2012, S. 223; 2011, S. 247; 2009, S. 278 mit Hinweisen) aus. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Anwaltskommission vom 17. Mai 2021 wie folgt abgeändert: