Als teilweise obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer entsprechend dem bei ihm verbleibenden Anteil an den Gutachterkosten die Hälfte der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu übernehmen. Weil zudem der Anwaltskommission, obwohl möglicherweise eine Gehörsverletzung stattgefunden hat, keine schwerwiegenden Verfahrensfehler oder Willkür in der Sache vorzuwerfen sind, ist die andere Hälfte der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten vom Kanton zu tragen.