ausgegangen werden, die sich im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nicht heilen liesse. Der Beschwerdeführer hatte vor Verwaltungsgericht Gelegenheit, sich substanziiert zur Honorarrechnung von Dr. med. D. zu äussern und den darin aufgeführten Aufwand im Detail zu bestreiten. Es würde vor diesem Hintergrund einen durch nichts zu rechtfertigenden prozessualen Leerlauf darstellen, die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal sich der Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Verfahren ausgiebig zur Angemessenheit des Kostendachs vernehmen liess und auf Einsichtnahme in die Honorarrechnung des Gutachters verzichtete.