Den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000], § 21 Abs. 1 VRPG) wurde zwar von der Vorinstanz möglicherweise verletzt, indem sie ihm nur das Gutachten selber, nicht aber die Honorarrechnung von Dr. med. D. (Vorakten, act. 129) zur Stellungnahme unterbreitete. Der Instruktionsverfügung vom 1. April 2021 (Vorakten, act. 131) lässt sich nicht entnehmen, ob dem Beschwerdeführer auch die Honorarrechnung zur Stellungnahme zuging. Wenn überhaupt, kann jedoch nicht von einer schwerwiegenden Gehörsverletzung - 13 -