4. Das vom Beschwerdeführer als verletzt gerügte (abgaberechtliche) Äquivalenzprinzip ist vorliegend nicht einschlägig, da es in erster Linie auf Gebühren und weniger auf Auslagen für Beweisführungskosten zugeschnitten ist. Ob der vom Gutachter seiner Rechnung zugrunde gelegte Aufwand ausgewiesen ist, braucht nicht abschliessend entschieden zu werden. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen verdienen grundsätzlich Zustimmung. In Höhe des vom Beschwerdeführer zu tragenden Anteils von Fr. 6'000.00 können die Kosten auf jeden Fall nicht als übersetzt gelten und sind vom Interesse des Beschwerdeführers an der Abklärung seiner Urteils- und Handlungsfähigkeit gedeckt.