3.6. Aus den dargelegten Gründen (Interesse des Beschwerdeführers an der Abklärung von Zulassungsvoraussetzungen zu den Anwaltsprüfungen auf der einen Seite; Verhältnismässigkeit der dafür erforderlichen Massnahmen bzw. Kosten, Grundrechtsrelevanz des Fähigkeitsausweises und Chancengleichheit mit anderen Kandidaten auf der anderen Seite) ist die angefochtene Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Anwaltskommission vom 17. Mai 2021, mit welcher dem Beschwerdeführer die (gesamten) Kosten für das Gutachten von Dr. med. D. vom 23. März 2021 (recte: 26. März 2021) auferlegt wurden, in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Kosten für das Gutachten