erscheint jedoch eine Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers ohne weiteres mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz und anderen verfassungsrechtlichen Prinzipien vereinbar. Die übrigen Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen, bildet doch auch die der Anwaltsprüfung vorausgehende Eignungsprüfung eine staatliche Aufgabe. Ergänzend bleibt anzumerken, dass dem Beschwerdeführer die effektiven Kosten des Gutachtens und deren (vollumfängliche) Auferlegung an ihn früher und transparenter hätten kommuniziert werden können. Zwar ist der Kostenvorschuss für die Höhe der definitiven Verfahrenskosten nach bun- - 12 -