3.5. Alles in allem rechtfertigt es sich somit aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht, dem Beschwerdeführer die vollen Kosten für ein relativ aufwendiges psychiatrisches Gutachten aufzuerlegen, mit dem die auch nach privaten Gegengutachten verbleibenden (berechtigten) Zweifel der Anwaltskommission an seiner Urteilsfähigkeit für den Anwaltsberuf ausgeräumt werden sollten und mussten. Bis zu einem Pauschalbetrag von Fr. 6'000.00 erscheint jedoch eine Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers ohne weiteres mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz und anderen verfassungsrechtlichen Prinzipien vereinbar.