Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits erhebliche Kosten von mehreren tausend Franken für diverse Stellungnahmen/ Privatgutachten auf sich genommen hat (siehe Beschwerde, S. 2 f.), um damit die Schlussfolgerungen in den Gutachten von Dr. med. B. zu entkräften und zu widerlegen, es fehle ihm in Bezug auf wesentliche Aspekte der anwaltlichen Tätigkeit an der dafür benötigten Urteilsfähigkeit.