Immerhin gilt es zu vermeiden, für Kandidaten mit einer möglichen psychischen Beeinträchtigung schwere oder gar unüberwindbare Hürden aufzustellen. Ein weiterer Aspekt, der nicht vernachlässigt werden darf, ist der Umstand, dass die gutachterlichen Abklärungen im vorliegenden Fall primär durch eine zweifelhafte psychische Disposition und weniger durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers ausgelöst wurden.