Davon abgesehen übersteigen die für die gutachterliche Abklärung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers erhobenen Expertisekosten die Kosten für die standardisierten verkehrsmedizinischen und -psychologischen Fahreignungsabklärungen wie auch die Gebühr für die Teilnahme an den Anwaltsprüfungen um ein Vielfaches. Dies erscheint aus Gründen der Rechts- und Chancengleichheit namentlich für Berufseinsteiger mit häufig bescheidenen finanziellen Ressourcen problematisch. Immerhin gilt es zu vermeiden, für Kandidaten mit einer möglichen psychischen Beeinträchtigung schwere oder gar unüberwindbare Hürden aufzustellen.