Dabei muss man sich vorab vor Augen halten, dass hier die Abgeltung einer staatlichen Leistung zur Debatte steht, die es dem Beschwerdeführer erst - 11 - ermöglicht, den Fähigkeitsausweis für den von ihm angestrebten Anwaltsberuf zu erlangen. Ein solcher Fähigkeitsausweis ist qualitativ und von seiner Bedeutung für den Inhaber her auch unter dem Aspekt des Grundrechts der Wirtschafts- und Berufswahlfreiheit (Art. 27 BV) nicht vergleichbar beispielsweise mit dem Nachweis der Eignung zur Führung eines Motorfahrzeuges oder der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens.