Auch unter diesem Gesichtspunkt ist demzufolge grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Kosten für die Durchführung eines amtlichen forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur verlässlichen Abklärung seiner Urteils- und Handlungsfähigkeit belegt hat. 3.4. Eine andere Frage ist, ob eine Belastung des Beschwerdeführers mit Kosten eines psychiatrischen Gutachtens in Höhe von Fr. 12'000.00 unter den konkreten Umständen vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) standhält.