D. vom 26. März 2021. Den privaten Gutachten des Beschwerdeführers räumte die Vorinstanz demgegenüber zu Recht keinen genügenden Beweiswert ein, um das Gutachten von Dr. med. B. aus dem Jahr 2016 vollständig zu entkräften (vgl. zum eingeschränkten Beweiswert von Parteigutachten statt vieler BGE 141 III 433, Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als die Anwaltskommission bei der Prüfung der Befähigung zum Anwaltsberuf strenge Anforderungen an den Nachweis einer durch ein früheres psychiatrisches Gutachten widerlegten Urteilsfähigkeit stellen darf, um das Publikum (potenzielle Anwaltsklienten) vor psychisch nicht zum Anwaltsberuf befähigte Personen zu schützen.