3.3. Dem Einwand des Beschwerdeführers, das durchgeführte forensisch-psy- chiatrische Gutachten sei in seinem Fall nicht (mehr) notwendig gewesen, weil bereits die von ihm beigebrachten privaten Gutachten/Stellungnahmen von psychiatrischen Sachverständigen seine Urteils- und Handlungsfähigkeit zur Genüge belegt hätten, ist zunächst entgegenzuhalten, dass diese Argumentation auf einem sogenannten Rückschaufehler beruht. Zweifelsfrei geklärt war die Frage der Urteilsfähigkeit für die Ausübung des Anwaltsberufs eben erst mit der Erstattung des amtlichen und unabhängigen Gutachtens von Dr. med. D. vom 26. März